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Was regelt Ihr Kollektivvertrag im Handel

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Der Kollektivvertrag regelt eine große Zahl von Ansprüchen, die nicht in Gesetzen stehen bzw. die über gesetzliche Bestimmungen hinausgehen. So ist die Festlegung von Mindestgehältern oder von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschließlich dem Kollektivvertrag vorbehalten. Gehaltserhöhungen müssen durch ArbeitnehmervertreterInnen mit geeigneten Maßnahmen jährlich verhandelt werden.

Grob gesagt sind im Kollektivvertrag alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau des Kollektivvertrages spielen vor allem Arbeitszeitregelungen und Entgeltfindung (Einstufung, Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne) eine bedeutende Rolle.

weitere Info`s bei der Quelle des Berichtes und Bildes: GPA-DJP



Wie das 13. und 14. Gehalt entstand

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Aus historischer Sicht stammen die Sonderzahlungen, wie das 13. Gehalt (= das sog. “Weihnachtsgeld”) und das 14. Gehalt (= das sog. “Urlaubsgeld”) von den Remunerationen ab, die Fabrikbesitzer schon im 19. Jahrhundert manchen ihrer MitarbeiterInnen bei besonderen Gelegenheiten zukommen ließen. Zunächst waren es noch Naturalien und/oder Geschenke, die der Arbeitgeber seinen MitarbeiterInnen auf freiwilliger Basis zukommen ließ – aus mehr oder weniger humanitären oder sozialen Gründen (etwa zu Weihnachten) oder zu besonderen Anlässen (etwa anlässlich eines Firmenjubiläums).

1930er Jahre
In den 1930er Jahren wurde es schließlich üblich, höheren Angestellten in Branchen mit viel versprechendem Profit regelmäßig Remunerationen zu gewähren und das  das Weihnachts- und Urlaubsgeld wurde bei diesen Personen bald üblich. Alles in Allem handelte es sich aber um freiwillige Leistungen der Arbeitgeber an die MitarbeiterInnen eines Betriebes.

Quelle: GPA-DJP

Mehr Info`s unter GPA-DJP

Kollektivvertrag

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Eine entscheidende Bedeutung des Kollektivvertragsrechts besteht darin, dass der Kollektivvertrag die Machtasymmetrie, die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleicht. Im Kollektivvertragsrecht selbst gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr.

Quelle: Wikipedia