Archiv des Autors: Sonja Karner

KV HandelsarbeiterInnen

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Die KV-Verhandlungen der Handelsarbeiter sind abgeschlossen !!

Sobald die Gewerkschaft den Kollektivvertrag aktuallisiert hat, ist dieser auf der KV-Infoplattform online.

Mehr Lohn, bessere Anrechnung von Karenz.

Die Kollektivvertragslöhne für rund 120.000 HandelsarbeiterInnen in Österreich steigen mit 1. Jänner 2014 um 2,58 Prozent. Darauf haben sich die Sozialpartner im heimischen Handel, die Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Gewerkschaft vida geeinigt. Neben der Lohnerhöhung konnte vida deutliche Verbesserungen bei der Anrechnung von Karenzzeiten erreichen.

Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind:

  • Anrechnung der Karenzzeiten, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, zukünftig mit bis zu zehn Monaten auf die Beschäftigungsjahre.
  • Bei der Entgeltfortzahlung werden ab 1. Jänner 2014 eingetragene Partner gleich behandelt wie Ehepartner.

„Mit diesem Kollektivvertragsabschluss wird sowohl die Kaufkraft gestärkt als auch dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung getragen“, betont der Verhandlungsleiter der Gewerkschaft, Franz Marosits. Um dem dynamischen Wandel von Arbeits- und Lebenswelten auch in Zukunft Rechnung tragen zu können, haben die Sozialpartner vereinbart, dass mit Beginn 2014 konkrete Reformgespräche auf dem Programm stehen.

Dabei geht es unter anderem um die Themen Vereinfachung und Klarstellungen bei Zulagen sowie die schrittweise Umsetzung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes von 1.500 Euro monatlich. Details werden von den Sozialpartnern bei Terminen im ersten Quartal 2014 besprochen.

Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft
Weitere Informationen gibt es beim jeweiligen vida-Landessekretariat.

Quelle: VIDA

Aktionswoche MEHR POWER

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Eine sehr nette Aktion der GPA-DJP, welche die Wichtigkeit des Zusammenwirkens zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft unterstreicht.

Ohne Gewerkschaft würden WIR z.B. folgenden Luxus nicht haben:

  • Die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung
  • Den Urlaub und die Sonderurlaubstage
  • Das Jubiläumsgeld
  • Die Begrenzung der täglichen Maximal-Arbeitszeit
  • Die Zuschläge der Überstunden und Stunden welche z.B. am Stamstag zwischen 13:00-18:00 geleistet werden.
  • Die Gewerkschaft bietet umfassende Beratung, zu sehr vielen Themen
  • und noch vieles mehr ….

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Gemeinsam mehr Power!
Gerade jetzt: Lieber mit Betriebsrat als ohne!

GPA-djp Aktionswoche zum Nutzen von Gewerkschaft und BetriebsrätInnen.

BetriebsrätInnen haben eine verantwortungsvolle Aufgabe. Ihr soziales Engagement im Betrieb beschert ihnen laufend neue Aufgaben, die es zu meistern gilt. BetriebsrätInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, stellen sich diesen Herausforderungen ohne entsprechendes Netzwerk. In einer Aktionswoche streicht die GPA-djp die Vorteile einer engen Kooperation zwischen BetriebsrätInnen und Gewerkschaft hervor.

Mehr Information bei der Quelle: GPA-DJP

KV-Abschluss der Handelsangestellten

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Die Gewerkschaft GPA-DJP hat Informationen zum KV-Abschluß bereitgestellt.

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Innovative Lösung beim neuen Handels-KV: Doppelabschluss für 2014 und 2015

Gehaltsgarantie: Ab 1.1.2014 zumindest 1.450 Euro, ab 1.1.2015 mindestens 1.500 Euro

Ab 1. Jänner 2014 bekommen (Vollzeit-)Angestellte im österreichischen Handel ein  garantiertes Mindestgrundgehalt von 1.450 Euro, ab 1. Jänner 2015 beträgt dieses 1.500 Euro. Darauf haben sich die Sozialpartner im Handel, die Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp) am Mittwoch in der dritten Verhandlungsrunde für einen neuen Handels-Kollektivvertrag geeinigt.

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Technische Probleme

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Werte Kollegin, Werter Kollege

Leider konnte der Blog seit einiger Zeit nicht besucht werden, es gab technische Probleme mit dem Server.
Die Seite ist noch nicht auf dem letzten Stand, es wird noch etwas dauern.
Sobald ich Antwort von den Betreibern des Servers erhalte, stelle ich das Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlung der Angestellten online.
Danke für Dein Verständnis

Teilzeit muss gleich viel wert sein wie Vollzeit

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Ein Artikel der GPA-DJP das der Mehrarbeitszuschlag zukünftig ab der ersten Mehrarbeitsstunde bezahlt werden soll.

Der Mehrarbeitszuschlag soll ab der ersten Mehrstunde ausbezahlt werden.

“Auch die heute präsentierte Studie, wonach Teilzeitbeschäftigte rund ein Viertel weniger Lohn und Gehalt bekommen als Vollzeitbeschäftigte, bestätigt ganz klar, dass wir mit unseren Positionen und Forderungen richtig liegen”, kommentieren Wolfgang Katzian, Vorsitzender der GPA-djp (Gewerkschaft der Privatangestellen, Druck, Journalismus, Papier) und Ilse Fetik, Frauenvorsitzende in der GPA-djp: “Teilzeitbeschäftigte verdienen weit mehr, als sie für ihre Arbeit tatsächlich bezahlt bekommen, besonders betroffen sind Mütter, weil sowohl der Wiedereinstieg als auch die mancherorts fehlenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sich negativ auswirken können.”

Es zeige sich einmal mehr ganz signifikant, dass Berufsunterbrechungen Nachteile bei den Aufstiegs- und somit auch bei den Einkommensmöglichkeiten bringen, so Fetik. “Deswegen bleibt neben der Forderung nach besserer Anrechnung der Karenzzeiten, wie wir ihn schon in zahlreichen unserer Kollektivverträge durchgesetzt haben, auch die Information für Wiedereinsteigerinnen ganz oben auf unserer Agenda. In der aktuellen Auswertung der Statistik Austria geht es nicht um kollektivvertragliche Löhne und Gehälter, sondern um die tatsächlich bezahlten Bruttoverdienste nach Auskunft der Unternehmen, die damit ihren Handlungsbedarf darlegen – Teilzeit muss gleich viel wert sein wie Vollzeit!” Um dem bei vielen Frauen vorhandenen Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung besser nachkommen zu können, fordert Fetik die Unternehmen auf, Vollzeit-Arbeitsplätze zuerst intern Teilzeitbeschäftigten anzubieten.

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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Neu

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Bessere Vereinbarkeit von pflegenden Angehörigen und Beruf

“Mit der Pflegekarenz wird künftig verhindert, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. Derzeit sind vor allem Frauen praktisch gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird”, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB. Neben der Pflegekarenz wird auch die Möglichkeit der Pflegeteilzeit geschaffen. Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Pflegende Angehörige können bis zu drei Monate in Pflegekarenz oder -teilzeit gehen. Während der Karenz wird ein einkommensbezogenes Karenzgeld in Höhe des Arbeitslosengelds ausbezahlt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet. Dabei darf die Arbeitszeit auf ein Minimum von zehn Wochenstunden reduziert werden. Beantragt werden können die Modelle ab der Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen, ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz.

ÖGB fordert Rechtsanspruch

Nach den drei Monaten Karenz oder Teilzeit kann ein anderer Angehöriger daran anschließen – ebenfalls maximal drei Monate. Sollte sich der Zustand des zu pflegenden Angehörigen verschlechtern, ist es erneut möglich, eine Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen. Voraussetzung für all das ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsgebers. Der ÖGB hat vorab ein Rechtsanspruch darauf gefordert. “Es darf nicht von der Gnade des Arbeitgebers abhängen, wer in Pflegekarenz gehen darf und wer nicht. Wir werden daher auf einen Rechtsanspruch auf eine befristete Pflegekarenz nicht vergessen.”

Karenzgeld auch bei Familienhospizkarenz

Der ÖGB begrüßt, dass das Pflegekarenzgeld künftig auch bei der Familienhospizkarenz bezogen werden kann, bei der es bisher nur in Härtefällen Geld gab. Nun erhalten alle, die sterbende Angehörige oder schwerstkranke Kinder pflegen die analoge Leistung der Pflegekarenz.

Quelle: Betriebsraete

Inhalt des Gesetzes

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

  • Pflegekarenz
    Es wird für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
  • Pflegeteilzeit
    Durch die Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz, beinhalten jedoch gewisse Abweichungen. Zum Beispiel darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen.
  • Voraussetzungen
    • Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
    • Die Pflegekarenz kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
  • Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig.
  • Noch mehr bei der Quelle: HELP.GV

    Auszug des Gesetzes: von www.ris.bka.gv.at BGBLA_2013_I_138

    Kollektivvertrag online!

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    Die Gerwerkschaften stellen die Kollektivverträge online 🙂
    Bisher war es schwierig einen Kollektivvertrag zu bekommen, ab sofort gibt es den Kollektivvertrag auf einer eigens dafür angelegten Internetseite.
    Ein Tipp für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gib Handelsangestellte oder Handelsarbeiter im Suchfeld ein, (Deine Angabe steht auf Deinem Dienstvertrag).

    Das neue Kollektivvertrags-Infoportal ist online!

    Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die jährlichen Gehalts- und Lohnerhöhungen stehen nicht im Gesetz. Sie werden jedes Jahr von den Gewerkschaften mit den ArbeitgeberInnen ausverhandelt und in den  Kollektivverträgen festgeschrieben. Pro Jahr werden über 450 Kollektivverträge verhandelt. Das System hat sich bewährt, knapp 98 Prozent aller ArbeitnehmerInnen in Österreich sind von Kollektivverträgen erfasst.

    Damit die ArbeitnehmerInnen ihren Kollektivvertrag auch leichter im Internet finden, macht der ÖGB mit dem neuen Kollektivvertrags-Infoportal erstmals sämtliche Kollektivverträge der Öffentlichkeit zugänglich. Das KV-Portal enthält die aktuellsten und wichtigsten Informationen rund um Kollektivverträge und bietet allen Interessierten eine rasche Übersicht über die wichtigsten Informationen.

    Alle Informationen unter www.kollektivvertrag.at

    [youtube http://www.youtube.com/watch?v=jSClvIgRBk0?rel=0&w=560&h=315]

    Quelle: VIDA

    Urlaub!

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    Es wird oft über den Urlaub gerätselt und diskutiert, was man verlangen darf und kann usw..
    Der ÖGB liefert eine tolle und einfach zu verstehende Aufklärung dazu. Danke

    URLAUB OEGB

    Urlaubsrecht: Fragen und Antworten

    Warum man Urlaubstage zeitig aufbrauchen sollte und wie man das macht

    Kann ich auf Urlaubstage verzichten und dafür Geld bekommen?
    Nein, das ist verboten, denn der Urlaub ist zum Erholen da, denn pausenlos zu arbeiten macht krank. Auch aus einem weiteren Grund sollten Sie ihre Urlaubstage verbrauchen: Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Ende des Jahres verbraucht werden, in dem der Urlaub entstanden ist. Beispiel: Der Urlaub, den man am 1. Jänner 2011 bekommen hat, muss bis zum Jahresende 2013 abgebaut werden.

    Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?

    Nein, der Urlaub muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Sicher ist sicher: Am besten schriftlich beantragen und bestätigen lassen.

    Kann mich der Chef auf Urlaub schicken?

    Nein. Es gibt keinen Zwangsurlaub, nicht einmal während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber verlangen, dass die angesammelten Urlaubstage abgebaut werden.

    Ich habe schon einen Urlaubstermin vereinbart. Kann mein Chef mir den wieder verbieten?

    Nein, das geht nicht, außer in Notfällen. Dann muss der Arbeitgeber aber die schon entstandenen Ausgaben übernehmen, zum Beispiel Stornokosten.

    Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

    In der Firma sofort Bescheid geben, dass man krank ist, am besten schriftlich, zum Arzt gehen und krankschreiben lassen. Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, werden für diese Zeit keine Urlaubstage abgezogen. Achtung: Man darf die Tage nicht hinten an den Urlaub dranhängen, Beschäftigte müssen am vereinbarten Tag nach dem Urlaubsende wieder pünktlich arbeiten gehen!

    Quelle Bild und Artikel: ÖGB

    Das Wichtigste wenn man krank wird, vor oder während dem Urlaub, immer der Firma bescheid geben. Wenn der/die Vorgesetzte nicht erreichbar ist, den Namen notieren mit wem das Telefonat stattgefunden hat!

    Weitere Firmeninterne Informationen gibt es bis 15.07.2013  im Mitarbeiterbereich, wegen dem Passwort frage einfach ein Betriebsratsmitglied oder sende ein firmeninternes Mail.

    Es kann auch die E-Mail Adresse vom Register Kontakt verwendet werden, die Namen der Betriebsratsmitglieder sind dort ebenfalls festgehalten.