Jährlich ändern sich die Beträge der Sozialversicherung.
In diesem Beitrag befindet sich ein Überblick der Beträge wie Geringfügigkeitsgrenze, monatliche Höchstbeitragsgrundlage, diverse Pensionen, Ecard, Rezeptgebühr, Kinderbetreuungsgeld usw.
Mit 1.1.2015 gelten folgende Beträge:
Geringfügigkeitsgrenze
- € 405,98 brutto pro Monat
- € 31,17 pro Tag
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
- für die Sozialversicherung: 4.650 Euro brutto
Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe
- 634 Euro für EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen
- 275,50 Euro für Personen mit Unterhalt
Pensionen
Pensionserhöhung
Alle Pensionen werden mit 1. Jänner 2015 um 1,7% erhöht.
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Die Richtsätze betragen ab 1.01.2015:
- Alters- und Invaliditätspensionen:
für Alleinstehende € 872,31
für Ehepaare € 1.307,89
Erhöhung für jedes Kind € 134,59 - Witwen- und Witwerpensionen:
€ 872,31 - Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
für Halbwaisen € 320,84
für Vollwaisen € 481,75 - Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
für Halbwaisen € 570,14
für Vollwaisen € 872,31 - Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension
pro Monat dürfen Sie 405,98 Euro brutto dazu verdienen. - Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung
Euro 1.081,66
Die Beitragsgrundlage im Pensionskonto beträgt € 1.694,39. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gutgeschrieben.
Rezeptgebühr, E-Card & Co:
Rezeptgebühr
- 5,55 Euro
Service-Entgelt für die e-card
- 10,85 Euro pro Kalenderjahr
Krankenversicherung für kinderlose Partner
- 3,4 Prozent vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- grundsätzlicher Monatsbeitrag 388,04 Euro, kann auf Antrag herabgesetzt werden
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- pro Monat 57,30 Euro
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
- mindestens 31 Euro, bei Sehbehelfen 93 Euro
Kinderbetreuungsgeld & Co
Monatliches Kinderbetreuungsgeld
- Für Geburten ab dem 1.1.2010.
1. Vier Pauschalmodelle
Bei den Pauschalmodellen gilt seit 1.1.2010 eine individuelle Zuverdienstgrenze, die es ermöglicht 60 % der maßgeblichen Einkünfte (gemäß dem Einkommenssteuerbescheid) aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes zu verdienen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maximal kann auf das drittvorletzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden.
Bei vorherigen niedrigen Einkommen gilt der Grenzbetrag von jährlich € 16.200 bezogen auf das Kalenderjahr an maßgeblichen Einkünften des beziehenden Elternteils. Dies entspricht einem Bruttogehalt von € 1.220 pro Monat mit Kinderbetreuungsgeldbezug.
Seit 1.1.2014 werden bei den Pauschalmodellen und beim Einkommensersatzmodell nur mehr jene Kalendermonate in die Zuverdienstermittlung einbezogen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
- bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner): 14,53 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner): 20,80 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner): 26,60 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner): 33 Euro
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld um 50% für jedes weitere Kind.
2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (eaKB)
- 80 % des Wochengeldes bzw. 80 % des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 66 Euro täglich bei einer Bezugsdauer bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil das eaKBG bezieht. Nimmt der Partner bei Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mindestens 2 Monate in Anspruch, kann die Leistung maximal bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden.
- Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume ab 1.1.2015: 6.400 Euro – d.h. pro Bezugsmonat nicht mehr als 405,98 Euro.
3. Beihilfe zu den Pauschalmodellen
- Für Geburten ab 01.01.2010 für die Dauer von 12 Monaten: Wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des/der Beziehers/Bezieherin den Grenzbetrag von jährlich 6.400 Euro (d.h. 405,98 Euro pro Bezugsmonat) nicht übersteigt und bei der/dem PartnerIn 16.200 Euro, d.h. 1.220 Euro brutto pro Bezugsmonat.
Pflegegeldstufen:
Das Pflegegeld beträgt
- bei Stufe 1: 154,20 Euro
- bei Stufe 2: 284,30 Euro
- bei Stufe 3: 442,90 Euro
- bei Stufe 4: 664,30 Euro
- bei Stufe 5: 902,30 Euro
- bei Stufe 6: 1.260,00 Euro
- bei Stufe 7: 1.655,80 Euro
Quelle: Arbeiterkammer
Noch mehr Informationen gibt es bei der SOZIALVERSICHERUNG