Archiv für den Monat: August 2013

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Neu

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Bessere Vereinbarkeit von pflegenden Angehörigen und Beruf

“Mit der Pflegekarenz wird künftig verhindert, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. Derzeit sind vor allem Frauen praktisch gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird”, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB. Neben der Pflegekarenz wird auch die Möglichkeit der Pflegeteilzeit geschaffen. Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Pflegende Angehörige können bis zu drei Monate in Pflegekarenz oder -teilzeit gehen. Während der Karenz wird ein einkommensbezogenes Karenzgeld in Höhe des Arbeitslosengelds ausbezahlt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet. Dabei darf die Arbeitszeit auf ein Minimum von zehn Wochenstunden reduziert werden. Beantragt werden können die Modelle ab der Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen, ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz.

ÖGB fordert Rechtsanspruch

Nach den drei Monaten Karenz oder Teilzeit kann ein anderer Angehöriger daran anschließen – ebenfalls maximal drei Monate. Sollte sich der Zustand des zu pflegenden Angehörigen verschlechtern, ist es erneut möglich, eine Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen. Voraussetzung für all das ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsgebers. Der ÖGB hat vorab ein Rechtsanspruch darauf gefordert. “Es darf nicht von der Gnade des Arbeitgebers abhängen, wer in Pflegekarenz gehen darf und wer nicht. Wir werden daher auf einen Rechtsanspruch auf eine befristete Pflegekarenz nicht vergessen.”

Karenzgeld auch bei Familienhospizkarenz

Der ÖGB begrüßt, dass das Pflegekarenzgeld künftig auch bei der Familienhospizkarenz bezogen werden kann, bei der es bisher nur in Härtefällen Geld gab. Nun erhalten alle, die sterbende Angehörige oder schwerstkranke Kinder pflegen die analoge Leistung der Pflegekarenz.

Quelle: Betriebsraete

Inhalt des Gesetzes

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

  • Pflegekarenz
    Es wird für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
  • Pflegeteilzeit
    Durch die Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz, beinhalten jedoch gewisse Abweichungen. Zum Beispiel darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen.
  • Voraussetzungen
    • Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
    • Die Pflegekarenz kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
  • Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig.
  • Noch mehr bei der Quelle: HELP.GV

    Auszug des Gesetzes: von www.ris.bka.gv.at BGBLA_2013_I_138